Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 6

Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.06.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beschlußfassung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Gleichbehandlungsbeauftragte, beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des Paragraph 12, angehören, haben kein Stimmrecht. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008864

Dokumentnummer

NOR12107250

Alte Dokumentnummer

N6199328243J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/376/P6/NOR12107250

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