Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.06.1993

Text

Beschlußfassung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Gleichbehandlungsbeauftragte, beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des Paragraph 12, angehören, haben kein Stimmrecht. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.