Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
10.06.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beschlußfähigkeit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2)Absatz 2,Ist nach einer ordnungsgemäß erfolgten Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erschienen, so hat die oder der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Gesetzesnummer
10008864
Dokumentnummer
NOR12107248
Alte Dokumentnummer
N6199328241J