Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 4

Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.06.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beschlußfähigkeit

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
  2. Absatz 2,Ist nach einer ordnungsgemäß erfolgten Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erschienen, so hat die oder der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008864

Dokumentnummer

NOR12107248

Alte Dokumentnummer

N6199328241J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/376/P4/NOR12107248

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