Absatz eins,Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,
Paragraph 4
10.06.1993