Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.06.1993

Text

Beschlußfähigkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
  2. Absatz 2,Ist nach einer ordnungsgemäß erfolgten Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erschienen, so hat die oder der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.