Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 1

Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.06.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einberufung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Ladung ergeht, falls nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorgegangen wird, schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
  3. Absatz 3,Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, so hat es die oder den Vorsitzenden davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Gleichbehandlungskommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied zu laden.
  5. Absatz 5,Gleichbehandlungsbeauftragte sind von den Sitzungen in geeigneter Form zu informieren, wenn ein Tagesordnungspunkt ihren Vertretungsbereich betrifft. Sie haben das Recht, in diesen Fällen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen (Paragraph 5, Absatz 4,).

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008864

Dokumentnummer

NOR12107245

Alte Dokumentnummer

N6199328238J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/376/P1/NOR12107245

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