(2)Absatz 2,Die Ladung ergeht, falls nicht gemäß § 5 Abs. 3 vorgegangen wird, schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.Die Ladung ergeht, falls nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorgegangen wird, schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.