Absatz eins,Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,
Paragraph eins
10.06.1993