Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.05.2002

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.
  2. Absatz 2Der Fachhochschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.
  3. Absatz 3Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40029202

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P9/NOR40029202

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