(7a)Absatz 7 aAbweichend von Abs. 7 kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 3 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Abs. 8 Z 4 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Abs. 2 letzter Satz nicht zur Anwendung.Abweichend von Absatz 7, kann für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß Absatz 8, Ziffer 3, oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß Absatz 8, Ziffer 4, verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Lehrgänge kommt Absatz 2, letzter Satz nicht zur Anwendung.