Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Abs. 4: Verfassungsbestimmung
Text
Zusammensetzung des Fachhochschulrates
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDer Fachhochschulrat besteht aus 16 Mitgliedern, wovon mindestens vier Frauen sein müssen. Die Mitglieder müssen Urteilsfähigkeit über pädagogisch-didaktische Angelegenheiten besitzen. Die Hälfte der Mitglieder muß wissenschaftlich durch eine Habilitation oder eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, die Hälfte der Mitglieder muß über den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit in den für Fachhochschul-Studiengänge relevanten Berufsfeldern verfügen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Fachhochschulrates werden von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ernannt, wobei vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen zu ernennen sind.
(3)Absatz 3Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Weiterbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.
(4)Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (§ 6 Abs. 2) mit Ausnahme der sich aus § 11 ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (Paragraph 6, Absatz 2,) mit Ausnahme der sich aus Paragraph 11, ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.
(6)Absatz 6Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen.
Schlagworte
Wirtschaftsfrage
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40029200