Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Text

Zusammensetzung des Fachhochschulrates

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Fachhochschulrat besteht aus 16 Mitgliedern, wovon mindestens vier Frauen sein müssen. Die Mitglieder müssen Urteilsfähigkeit über pädagogisch-didaktische Angelegenheiten besitzen. Die Hälfte der Mitglieder muß wissenschaftlich durch eine Habilitation oder eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, die Hälfte der Mitglieder muß über den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit in den für Fachhochschul-Studiengänge relevanten Berufsfeldern verfügen.
  2. Absatz 2Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, und zwar vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie zwölf Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
  3. Absatz 3Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Weiterbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (Paragraph 6, Absatz 2,) mit Ausnahme der sich aus Paragraph 11, ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen.

Schlagworte

Wirtschaftsfrage

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124847

Alte Dokumentnummer

N7199327924J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P7/NOR12124847

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