Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
29.05.1993
Außerkrafttretensdatum
30.04.2002
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zusammensetzung des Fachhochschulrates
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Fachhochschulrat besteht aus 16 Mitgliedern, wovon mindestens vier Frauen sein müssen. Die Mitglieder müssen Urteilsfähigkeit über pädagogisch-didaktische Angelegenheiten besitzen. Die Hälfte der Mitglieder muß wissenschaftlich durch eine Habilitation oder eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, die Hälfte der Mitglieder muß über den Nachweis einer mehrjährigen Tätigkeit in den für Fachhochschul-Studiengänge relevanten Berufsfeldern verfügen.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, und zwar vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie zwölf Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
(3)Absatz 3,Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Weiterbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode ist zulässig.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (§ 6 Abs. 2) mit Ausnahme der sich aus § 11 ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (Paragraph 6, Absatz 2,) mit Ausnahme der sich aus Paragraph 11, ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst entscheidet, und auf den Ersatz der Reisegebühren.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst ein Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen.
Schlagworte
Wirtschaftsfrage
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124847
Alte Dokumentnummer
N7199327924J