Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.05.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2004
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Aufgaben des Fachhochschulrates
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsDer Fachhochschulrat ist die für die Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.
(2)Absatz 2Dem Fachhochschulrat obliegt
die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge mit Ausnahme des Standortes und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;
die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;
die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;die Sicherung eines dem Paragraph 3, entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;
die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;
die laufende Evaluation des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;
die Beratung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;
die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.
(3)Absatz 3Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
(4)Absatz 4Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
(5)Absatz 5Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40029199