Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. ABSCHNITT

Aufgaben des Fachhochschulrates

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Fachhochschulrat ist die für die Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.
  2. Absatz 2Dem Fachhochschulrat obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung;
    2. Ziffer 2
      die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;
    3. Ziffer 3
      die Sicherung eines dem Paragraph 3, entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;
    4. Ziffer 4
      die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      die laufende Evaluation des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;
    6. Ziffer 6
      die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst in Fragen des Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;
    7. Ziffer 7
      die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den Nationalrat vorzulegen.
  3. Absatz 3Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur Verfügung stehenden statistischen Informationen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
  5. Absatz 5Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124846

Alte Dokumentnummer

N7199327923J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P6/NOR12124846

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