Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
15.05.1998
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.
(2)Absatz 2,Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre; in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums.
Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, daß es in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann.
Die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer hat mindestens 1 950 Lehrveranstaltungsstunden zu betragen; eine angemessene Reduktion bei Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.
Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.
Die ein Fachhochschulstudium abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung; sie setzt sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammen.
Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind dem Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen.
Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem Ausbildungsstand der Studierenden entsprechend didaktisch zu gestalten.
Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124843
Alte Dokumentnummer
N7199327920J