Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

15.05.1998

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
    1. Ziffer eins
      die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen;
    3. Ziffer 3
      die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.
  2. Absatz 2,Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
    1. Ziffer eins
      Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
    2. Ziffer 2
      Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre; in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums.
    3. Ziffer 3
      Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, daß es in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann.
    4. Ziffer 4
      Die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer hat mindestens 1 950 Lehrveranstaltungsstunden zu betragen; eine angemessene Reduktion bei Einsatz von Fernstudienelementen ist zulässig.
    5. Ziffer 5
      Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.
    6. Ziffer 6
      Die ein Fachhochschulstudium abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung; sie setzt sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen Prüfung zusammen.
    7. Ziffer 7
      Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind dem Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang, schriftlich zu bestätigen.
    8. Ziffer 8
      Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem Ausbildungsstand der Studierenden entsprechend didaktisch zu gestalten.
    9. Ziffer 9
      Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124843

alte Dokumentnummer

N7199327920J