Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Strafbestimmung

Paragraph 18,

Wer vorsätzlich

  1. Ziffer eins
    die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
  2. Ziffer 2
    die Abkürzung “FH” oder
  3. Ziffer 3
    die in Paragraph 5, genannten akademischen Grade
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 €
zu bestrafen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046592

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P18/NOR40046592

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