Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2003Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Strafbestimmung
§ 18.Paragraph 18,
Wer vorsätzlich
die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
die in § 5 genannten akademischen Gradedie in Paragraph 5, genannten akademischen Grade
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 €
zu bestrafen ist.