(2)Absatz 2,Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung sowie der den Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:
Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.