Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. ABSCHNITT

Verfahrensvorschriften

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren zur Akkreditierung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG neun Monate.
  2. Absatz 2,Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Die in Paragraph 6, Absatz 4, angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
  4. Absatz 4,Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers in Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß Paragraph 78, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991, Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046591

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P17/NOR40046591

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