Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlöschen und Widerruf der Akkreditierung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.
  2. Absatz 2,Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 12,;
    2. Ziffer 2
      bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz 8 und Paragraph 6, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P14/NOR40046587

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