Absatz eins,Die Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
- Ziffer einsmit Ablauf des Zeitraumes, für den die Akkreditierung ausgesprochen wurde;
- Ziffer 2im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Akkreditierung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Akkreditierung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, gestellt wird. Im Falle der Versagung der Akkreditierung an den Rechtsnachfolger erlischt die Akkreditierung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.