Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Akkreditierung und Verlängerung der Akkreditierung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.
  2. Absatz 2Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 3, vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.
  3. Absatz 2 aDer Fachhochschulrat hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der hinsichtlich der Evaluierung gemäß Absatz 2, folgende Festlegungen zu treffen sind:
    1. Ziffer eins
      Zielsetzung und methodische Grundsätze der Evaluierung,
    2. Ziffer 2
      Bereiche der Evaluierung und Evaluierungsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Veröffentlichung und Art der Umsetzung der Evaluierungsergebnisse.
  4. Absatz 3Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.
  5. Absatz 4Der Erhalter ist berechtigt, den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens zu gestatten, die im Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz “FH”, “(FH)” oder “Fachhochschul-...” zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P13/NOR40046585

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