Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

15.05.1998

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.
  2. Absatz 2Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus. Paragraph 12, Absatz 3, vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den Bedingungen des Paragraph 12, Absatz 3, vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Genehmigungszeitraumes zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124853

Alte Dokumentnummer

N7199327930J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P13/NOR12124853

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