(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.