Absatz einsDer Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Die Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.