Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
29.05.1993
Außerkrafttretensdatum
29.02.2012
Abkürzung
FHG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Geschäftsstelle
§ 10.Paragraph 10,
Der Fachhochschulrat hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Fachhochschulrates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Fachhochschulrates.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124850
Alte Dokumentnummer
N7199327927J