Bundesrecht konsolidiert

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Fachhochschulgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 10,

Der Fachhochschulrat hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Fachhochschulrates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Fachhochschulrates.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124850

Alte Dokumentnummer

N7199327927J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/340/P10/NOR12124850

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