Fachhochschulgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
BG
Paragraph 10
29.05.1993
29.02.2012
FHG
72/02 Studienrecht allgemein
Der Fachhochschulrat hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Fachhochschulrates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Fachhochschulrates.
03.08.2020
10009895
NOR12124850
N7199327927J