Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzausgleichsgesetz 1993 Art. 2 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 30/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 959/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

FAG 1993

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche

Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14, (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Grundsteuer;
  2. Ziffer eins a
    die Kommunalsteuer;
  3. Ziffer 2
    Zweitwohnsitzabgaben;
  4. Ziffer 3
    die Feuerschutzsteuer;
  5. Ziffer 4
    Fremdenverkehrsabgaben;
  6. Ziffer 5
    Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
  7. Ziffer 6
    Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
  8. Ziffer 7
    Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
  9. Ziffer 8
    Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt sowie Lieferungen von Milch;
  10. Ziffer 9
    Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
  11. Ziffer 10
    Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
  12. Ziffer 11
    Abgaben für das Halten von Tieren;
  13. Ziffer 12
    Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
  14. Ziffer 13
    Abgaben von Ankündigungen;
  15. Ziffer 14
    Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
  16. Ziffer 15
    Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
  17. Ziffer 16
    Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
  18. Ziffer 17
    die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  2. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Jagdabgabe, Jagdrecht, Jagdkartenabgabe, BGBl. Nr. 223/1972, Rundfunkempfangsanlage, Kulturschilling, Gemeindeanlage, Landesverwaltungsabgabe

Gesetzesnummer

10004807

Dokumentnummer

NOR12052999

Alte Dokumentnummer

N3199332432J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/30/A2P14/NOR12052999

Navigation im Suchergebnis