Bundesrecht konsolidiert

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Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes Art. 1

Kurztitel

Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.05.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt als Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Anreise zu den Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes und durch die Rückreise in den Wohnort sowie durch den Aufenthalt in Wien entsteht, eine Vergütung, wie sie für Dienstreisen von Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, in der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001235

Dokumentnummer

NOR12014267

Alte Dokumentnummer

N1199316035L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/295/A1/NOR12014267

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