Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1993,
römisch fünf
Artikel eins
08.05.1993
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt als Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Anreise zu den Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes und durch die Rückreise in den Wohnort sowie durch den Aufenthalt in Wien entsteht, eine Vergütung, wie sie für Dienstreisen von Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, in der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,
23.01.2023
10001235
NOR12014267
N1199316035L