(3)Absatz 3,Der für das erstinstanzliche Verfahren gebührende Pauschalbetrag ist in zwei Teilbeträgen festzusetzen. Der erste Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im Verfahren erster Instanz, der bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls (§ 449 ZPO), Zahlungsauftrages (§ 550 ZPO) oder Versäumungsurteiles (§ 442 ZPO) entsteht, festzusetzen, der zweite Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im weiteren Verfahren festzusetzen.Der für das erstinstanzliche Verfahren gebührende Pauschalbetrag ist in zwei Teilbeträgen festzusetzen. Der erste Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im Verfahren erster Instanz, der bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls (Paragraph 449, ZPO), Zahlungsauftrages (Paragraph 550, ZPO) oder Versäumungsurteiles (Paragraph 442, ZPO) entsteht, festzusetzen, der zweite Teilbetrag ist für den Vertretungsaufwand im weiteren Verfahren festzusetzen.