Absatz eins,Einer gesetzlichen Interessenvertretung sowie einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung gebührt in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, gegenüber dem Gegner der von ihrem Funktionär oder Arbeitnehmer (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) vertretenen Partei der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes (Absatz 2 und 3) unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 41, Absatz eins und 3, 43 Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 2, 44, 45 und 46 bis 51 Zivilprozeßordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, in der jeweils geltenden Fassung, nach dem Obsiegen der vertretenen Partei. Der Zuspruch gebührt nur dieser gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung auch dann, wenn ihr Funktionär oder Arbeitnehmer die ihm von der Partei erteilte Vollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen Funktionär oder Arbeitnehmer einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung übertragen hat.