Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsinspektionsgesetz 1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.04.1993
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Abkürzung
ArbIG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zentral-Arbeitsinspektorat
§ 16.
(1)Absatz einsDie Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2)Absatz 2Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates sind die für Arbeitsinspektionsorgane gemäß §§ 3 Abs. 4 sowie 4 bis 8 geltenden Regelungen anzuwenden, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderlich ist. §§ 18 und 20 Abs. 4 und 5 gelten auch für Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010
Gesetzesnummer
10008840
Dokumentnummer
NOR12106838
Alte Dokumentnummer
N6199315532L