Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsinspektionsgesetz 1993 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

ArbIG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zentral-Arbeitsinspektorat

§ 16.
  1. Absatz einsDie Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  2. Absatz 2Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates sind die für Arbeitsinspektionsorgane gemäß §§ 3 Abs. 4 sowie 4 bis 8 geltenden Regelungen anzuwenden, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderlich ist. §§ 18 und 20 Abs. 4 und 5 gelten auch für Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR12106838

Alte Dokumentnummer

N6199315532L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/27/P16/NOR12106838

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