Kurztitel

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 27/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Zentral-Arbeitsinspektorat

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  2. Absatz 2,Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates sind die für Arbeitsinspektionsorgane gemäß Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 bis 8 geltenden Regelungen anzuwenden, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, erforderlich ist. Paragraphen 18 und 20 Absatz 4 und 5 gelten auch für Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates.