Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
17.04.1993
Außerkrafttretensdatum
28.12.2016
Abkürzung
GruVe-VE
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Grundbuchseintragungen
Artikel 3
Zulässigkeit der Eintragung
(1)Absatz eins,Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf,
der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält,
eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder
die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegtAbsatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder
eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG, in denen festgehalten ist, daß der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG, in denen festgehalten ist, daß der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR12014420
Alte Dokumentnummer
N1199327291J