Kurztitel

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1993,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

17.04.1993

Außerkrafttretensdatum

28.12.2016

Abkürzung

GruVe-VE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

ABSCHNITT römisch drei
Grundbuchseintragungen

Artikel 3

Zulässigkeit der Eintragung

  1. Absatz eins,Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf,
    2. Ziffer 2
      der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält,
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder
    4. Ziffer 4
      die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
    1. Ziffer eins
      ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder
    2. Ziffer 2
      eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG, in denen festgehalten ist, daß der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014420

alte Dokumentnummer

N1199327291J