Absatz eins,Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
- Ziffer einsein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf,
- Ziffer 2der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält,
- Ziffer 3eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder
- Ziffer 4die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.