Bundesrecht konsolidiert

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Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 3

Kurztitel

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3,

Die Paragraphen eins und 2 sind anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
  3. Ziffer 3
    beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10004820

Dokumentnummer

NOR12052305

Alte Dokumentnummer

N3199327572J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/253/P3/NOR12052305

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