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Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 06.10.2026
§ 4 am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 21.04.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
21.04.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3.
Paragraph 3,
Die §§ 1 und 2 sind anzuwenden,
Die Paragraphen eins und 2 sind anzuwenden,
1.
Ziffer eins
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
2.
Ziffer 2
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
3.
Ziffer 3
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10004820
Dokumentnummer
NOR12052305
Alte Dokumentnummer
N3199327572J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/253/P3/NOR12052305
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