Kurztitel

Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.04.1993

Text

Paragraph 3,

Die Paragraphen eins und 2 sind anzuwenden,

  1. Ziffer eins
    wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
  2. Ziffer 2
    wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
  3. Ziffer 3
    beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1992.