wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,
Paragraph 3
21.04.1993
Die Paragraphen eins und 2 sind anzuwenden,