Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 Firmenbuchgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
09.04.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von
vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Artikel römisch 23 , Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Gesetzesnummer
10003091
Dokumentnummer
NOR12036471
Alte Dokumentnummer
N2199315916L