Kurztitel

Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß Paragraph 28, Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.04.1993

Text

Paragraph 2,

Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von

  1. Ziffer eins
    Firma,
  2. Ziffer 2
    Sitz,
  3. Ziffer 3
    Rechtsform und
  4. Ziffer 4
    vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Artikel römisch 23 , Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.