Kurztitel
Umstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß § 28 FirmenbuchgesetzUmstellung des Firmenbuchs auf ADV gemäß Paragraph 28, Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1993Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1993,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von
vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1992 gelöscht worden sind (Artikel römisch 23 , Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.