(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2013)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich mit 12. April 1993 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 25, Absatz 2, für Österreich mit 12. April 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten: Argentinien, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Indien, Jordanien, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Malediven, Mexiko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sri Lanka, Syrien, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Zypern.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Erklärungen abgegeben:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens, dass in jedem Fall das Einverständnis aller betroffenen Vertragsparteien notwendig ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof oder der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, in Bezug auf Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass in jedem Fall das Einverständnis aller betroffenen Vertragsparteien notwendig ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof oder der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.
Andorra:
Als zuständige Behörde für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens wurde das „Ministry of Agriculture and Environment“ bestimmt.Als zuständige Behörde für die Durchführung von Artikel 5, des Übereinkommens wurde das „Ministry of Agriculture and Environment“ bestimmt.
CHILE:
Die Regierung von Chile ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Übereinkommens mit den Grundsätzen vollkommen übereinstimmen, die den von Chile im Rahmen des in Art. IX des Antarktisvertrags vorgesehenen Konsultationsmechanismus angenommenen Empfehlungen zugrundeliegen. Sie dienen auch dazu das Regelungssystem, das Chile durch verschiedene internationale Verträge über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle errichtet hat, zu festigen und zu ergänzen. Sein Geltungsbereich umfaßt sowohl das kontinentale Staatsgebiet als auch das südlich des 60. Breitengrades gelegene Hoheitsgebiet entsprechend Art. 4 Abs. 6 der gegenständlichen Konvention.Die Regierung von Chile ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Übereinkommens mit den Grundsätzen vollkommen übereinstimmen, die den von Chile im Rahmen des in Artikel römisch neun, des Antarktisvertrags vorgesehenen Konsultationsmechanismus angenommenen Empfehlungen zugrundeliegen. Sie dienen auch dazu das Regelungssystem, das Chile durch verschiedene internationale Verträge über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle errichtet hat, zu festigen und zu ergänzen. Sein Geltungsbereich umfaßt sowohl das kontinentale Staatsgebiet als auch das südlich des 60. Breitengrades gelegene Hoheitsgebiet entsprechend Artikel 4, Absatz 6, der gegenständlichen Konvention.
China:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Volksrepublik China am 15. Dezember 1999 erklärt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung findet.
Dänemark:
Dänemark hat am 30. April 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grönland und die Färöer Inseln ausgedehnt.
Deutschland:
Deutschland geht davon aus, daß die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 12 des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge ist Deutschland der Ansicht, daß nichts in diesem Übereinkommen einer Mitteilung an oder die Zustimmung eines Staates für die Durchfahrt von gefährlichen Abfällen auf einem Schiff unter der Flagge einer Partei bedarf, wenn diese ihr Recht auf eine friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in einer ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem Völkerrecht ausübt.Deutschland geht davon aus, daß die Bestimmungen in Artikel 4, Absatz 12, des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge ist Deutschland der Ansicht, daß nichts in diesem Übereinkommen einer Mitteilung an oder die Zustimmung eines Staates für die Durchfahrt von gefährlichen Abfällen auf einem Schiff unter der Flagge einer Partei bedarf, wenn diese ihr Recht auf eine friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in einer ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem Völkerrecht ausübt.
Indonesien:
Eingedenk der Notwendigkeit, die bestehenden nationalen Gesetze und Vorschriften anzupassen, werden die Bestimmungen des Artikels 3 (1) dieses Übereinkommens von Indonesien nur nach Erlaß und Inkrafttreten der revidierten Gesetze und Vorschriften durchgeführt.
ITALIEN:
Erklärung:
Die Regierung Italiens erklärt ferner, daß sie die Errichtung eines weltweiten Kontrollsystems für die umweltgerechte Behandlung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle befürwortet.
Einwand :
Die Regierung Italiens, unter Ausdruck ihrer Einwände gegenüber den anläßlich der Unterzeichnung durch die Regierungen von Kolumbien, Ecuador, Mexiko, Uruguay und Venezuela abgegebenen Erklärungen sowie anderer, in Hinkunft abzugebender und ähnlich lautender Erklärungen, ist der Auffassung, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens als Beschränkung von völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten ausgelegt werden darf. Dementsprechend ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, irgendeinem anderen Staat die einfache Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch ein beflaggtes Seefahrzeug, welches gefährliche Abfälle geladen hat, zu notifizieren oder die Zustimmung hiefür einzuholen.
Japan:
Die Regierung Japans erklärt, daß das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung keinesfalls im Sinne des Erfordernisses einer Ankündigung an einen oder einer Zustimmung durch einen Staat für den lediglichen Transit gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf einem Seefahrzeug, das Schifffahrtsrechte und -freiheiten genießt, zu interpretieren ist, da Paragraph 12 des Artikels 4 des genannten Übereinkommens bestimmt, daß nichts in dem Übereinkommen in irgendeiner Weise die durch das Völkerrecht vorgesehene und in den relevanten internationalen Instrumenten enthaltene Ausübung der Schiffahrtsrechte und –freiheiten beeinträchtigen soll.
Kolumbien:
Gemäß Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Kolumbien für Zwecke der Durchführung dieses internationalen Instruments, daß Artikel 81 der Politischen Verfassung Kolumbiens die Einfuhr von Nuklearrückständen und toxischen Abfällen in das Staatsgebiet verbietet.Gemäß Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Kolumbien für Zwecke der Durchführung dieses internationalen Instruments, daß Artikel 81 der Politischen Verfassung Kolumbiens die Einfuhr von Nuklearrückständen und toxischen Abfällen in das Staatsgebiet verbietet.
Kuba:
Zu Art. 20 des Übereinkommens erklärt Kuba, daß Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls durch Verhandlung auf diplomatischem Wege beigelegt oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage VI über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unterbreitet werden.Zu Artikel 20, des Übereinkommens erklärt Kuba, daß Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls durch Verhandlung auf diplomatischem Wege beigelegt oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage römisch sechs über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unterbreitet werden.
LUXEMBURG:
Zuständige Behörde in Luxemburg für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens ist die „Environmental Administration, Wastes Division.“Zuständige Behörde in Luxemburg für die Durchführung von Artikel 5, des Übereinkommens ist die „Environmental Administration, Wastes Division.“
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 3, des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
NORWEGEN:
Norwegen anerkennt die in Art. 20 Abs. 3 lit. a und b des Übereinkommens festgelegten, verbindlichen Mittel zur friedlichen Streitbeilegung, durchNorwegen anerkennt die in Artikel 20, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens festgelegten, verbindlichen Mittel zur friedlichen Streitbeilegung, durch
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder
Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI festgelegten Verfahren.Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage römisch sechs festgelegten Verfahren.
POLEN:
Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die polnische Regierung, daß sie von Rechts wegen die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.Mit Bezug auf Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die polnische Regierung, daß sie von Rechts wegen die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage römisch sechs des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.
Portugal:
Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.
RUMÄNIEN:
In Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, daß der Import und die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf seinem Staatsgebiet nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen rumänischen Behörden erfolgen kann.In Übereinstimmung mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Rumänien, daß der Import und die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf seinem Staatsgebiet nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen rumänischen Behörden erfolgen kann.
Singapur:
Singapur erklärt, daß in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 12 die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge verlangt nichts in diesem Übereinkommen die Mitteilung an oder die Zustimmung irgendeines Staates für die Durchfahrt eines Schiffes unter der Flagge einer Partei, wenn diese die Durchfahrtsrechte durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach Völkerrecht ausübt.Singapur erklärt, daß in Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 12, die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge verlangt nichts in diesem Übereinkommen die Mitteilung an oder die Zustimmung irgendeines Staates für die Durchfahrt eines Schiffes unter der Flagge einer Partei, wenn diese die Durchfahrtsrechte durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach Völkerrecht ausübt.
St. Kitts und Nevis:
Mit Bezug auf Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt St. Kitts und Nevis, daß es die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage VI des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.Mit Bezug auf Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt St. Kitts und Nevis, daß es die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage römisch sechs des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.
SPANIEN:
Die spanische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens, daß die Bezeichnung des unerlaubten Verkehrs mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen als eine Straftat, wie sie unter Art. 4 Abs. 3 als eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wurde, im allgemeinen Rahmen der spezifischen Strafrechtsreform durchgeführt werden wird.Die spanische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens, daß die Bezeichnung des unerlaubten Verkehrs mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen als eine Straftat, wie sie unter Artikel 4, Absatz 3, als eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wurde, im allgemeinen Rahmen der spezifischen Strafrechtsreform durchgeführt werden wird.
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens im Sinne von Art. 4 Abs. 12 in keiner Weise die völkerrechtsgemäße Ausübung von Seefahrtsrechten beeinträchtigen. Dementsprechend bedarf nichts in diesem Übereinkommen der Notifizierung oder Zustimmung für den Transit gefährlicher Abfälle auf einem Schiff unter der Flagge einer Vertragspartei in völkerrechtskonformer Ausübung von Rechten der freien Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone.Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens im Sinne von Artikel 4, Absatz 12, in keiner Weise die völkerrechtsgemäße Ausübung von Seefahrtsrechten beeinträchtigen. Dementsprechend bedarf nichts in diesem Übereinkommen der Notifizierung oder Zustimmung für den Transit gefährlicher Abfälle auf einem Schiff unter der Flagge einer Vertragspartei in völkerrechtskonformer Ausübung von Rechten der freien Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone.
Das Vereinigte Königreich hat am 30. Oktober 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 12. Dezember 2001 bzw. 27. November 2002 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Insel Man bzw. Guernsey Anwendung findet.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 6. September 2006 bzw. 14. September 2007 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern bzw. Jersey Anwendung findet.
Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. April 2013 auf Gibraltar ausgedehnt.