Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

26.10.1999

Unterzeichnungsdatum

22.03.1989

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

BASLER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KONTROLLE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE UND IHRER ENTSORGUNG

StF: BGBl. Nr. 229/1993 (NR: GP XVIII RV 548 AB 730 S. 85. BR: AB 4357 S. 560.)

Änderung

BGBl. Nr. 172/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 709/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 957/1994

BGBl. III Nr. 5/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 6/2000 Ä1 (NR: GP XX RV 1751 AB 2082 S. 180. BR: AB 6020 S. 657.)

BGBl. III Nr. 77/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 46/2010 (NR: GP XXIV RV 52 AB 98 S. 16. BR: AB 8082 S. 768.)

BGBl. III Nr. 119/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 68/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 128/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 153/2019 (K über IDAT)

BGBl. III Nr. 96/2024 (K – Geltungsbereich Ä1)

BGBl. III Nr. 102/2024 (betrifft engl., franz. und span. Sprachfassung)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch drei 128 aus 2013, *Ägypten 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Albanien römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Algerien römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Andorra römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Antigua/Barbuda 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Äquatorialguinea römisch drei 77 aus 2006, *Argentinien 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Armenien römisch drei 77 aus 2006, *Aserbaidschan römisch drei 77 aus 2006, *Äthiopien römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Australien 229 aus 1993, *Bahamas 229 aus 1993, *Bahrain 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Bangladesch 172 aus 1994, *Barbados römisch drei 5 aus 2000, *Belarus römisch drei 77 aus 2006, *Belgien 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Belize römisch drei 5 aus 2000, *Benin römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Bhutan römisch drei 77 aus 2006, *Bolivien römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Bosnien-Herzegowina römisch drei 77 aus 2006, *Botsuana römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Brasilien 229 aus 1993,, römisch drei 96 aus 2024, Ä1 *Brunei römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Bulgarien römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Burkina Faso römisch drei 5 aus 2000, *Burundi römisch drei 5 aus 2000, *Cabo Verde römisch drei 5 aus 2000, *Chile 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *China 229 aus 1993,, römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Costa Rica römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 96 aus 2024, Ä1 *Côte d’Ivoire römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Dänemark 709 aus 1994,, römisch drei 119 aus 2010,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Deutschland römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Dominica römisch drei 5 aus 2000, *Dominikanische R römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 96 aus 2024, Ä1 *Dschibuti römisch drei 77 aus 2006, *Ecuador 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *El Salvador 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Eritrea römisch drei 77 aus 2006, *Estland 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Eswatini römisch drei 77 aus 2006, *EU römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *EWG 709 aus 1994, *Finnland 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Frankreich 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Gabun römisch drei 119 aus 2010, *Gambia römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Georgien römisch drei 5 aus 2000, *Ghana römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Griechenland römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Guatemala römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Guinea römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Guinea-Bissau römisch drei 77 aus 2006, *Guyana römisch drei 77 aus 2006, *Honduras römisch drei 5 aus 2000, *Indien 229 aus 1993, *Indonesien 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Irak römisch drei 68 aus 2013, *Iran 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Irland 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Island römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Israel römisch drei 5 aus 2000, *Italien 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Jamaika römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Japan 172 aus 1994, *Jemen römisch drei 5 aus 2000, *Jordanien 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Kambodscha römisch drei 77 aus 2006, *Kamerun römisch drei 77 aus 2006, *Kanada 229 aus 1993, *Kasachstan römisch drei 77 aus 2006, *Katar römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Kenia römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Kirgisistan römisch drei 5 aus 2000, *Kiribati römisch drei 77 aus 2006, *Kolumbien römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Komoren römisch drei 5 aus 2000, *Kongo römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 119 aus 2010,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Korea/DVR römisch drei 119 aus 2010, *Korea/R 709 aus 1994, *Kroatien römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Kuba römisch drei 5 aus 2000, *Kuwait römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Laos römisch drei 119 aus 2010, *Lesotho römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Lettland 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Libanon römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Liberia römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Libyen römisch drei 77 aus 2006, *Liechtenstein 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Litauen römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Luxemburg 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Madagaskar römisch drei 5 aus 2000, *Malawi 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Malaysia 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Malediven 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Mali römisch drei 77 aus 2006, *Malta römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Marokko römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Marshallinseln römisch drei 77 aus 2006, *Mauretanien römisch drei 5 aus 2000, *Mauritius 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Mexiko 229 aus 1993,, römisch drei 96 aus 2024, Ä1 *Mikronesien römisch drei 5 aus 2000, *Moldau römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Monaco 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Mongolei römisch drei 5 aus 2000, *Montenegro römisch drei 119 aus 2010,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Mosambik römisch drei 5 aus 2000, *Namibia römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Nauru römisch drei 77 aus 2006, *Nepal römisch drei 5 aus 2000, *Neuseeland römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Nicaragua römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 96 aus 2024, Ä1 *Niederlande 172 aus 1994,, römisch drei 119 aus 2010,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Niger römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Nigeria 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Nordmazedonien römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Norwegen 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Oman römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Pakistan römisch drei 5 aus 2000, *Palau römisch drei 68 aus 2013, *Panama 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Papua-Neuguinea römisch drei 5 aus 2000, *Paraguay römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Peru 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Philippinen 172 aus 1994, *Polen 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Portugal 709 aus 1994,, römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Ruanda römisch drei 77 aus 2006, *Rumänien 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Russische F römisch drei 5 aus 2000, *Sambia römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Samoa römisch drei 77 aus 2006, *Saudi-Arabien 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Schweden 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Schweiz 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Senegal 172 aus 1994, *Serbien römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Serbien-Montenegro römisch drei 77 aus 2006, *Seychellen 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Sierra Leone römisch drei 96 aus 2024, Ä1 *Simbabwe römisch drei 68 aus 2013, *Singapur römisch drei 5 aus 2000, *Slowakei 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Slowenien 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Somalia römisch drei 119 aus 2010, *Spanien 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Sri Lanka 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *St. Kitts/Nevis römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *St. Lucia 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 5 aus 2000, *Südafrika 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Sudan römisch drei 77 aus 2006, *Suriname römisch drei 68 aus 2013, *Syrien 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Tansania 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Thailand römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 96 aus 2024, Ä1 *Togo römisch drei 77 aus 2006, *Tonga römisch drei 119 aus 2010, *Trinidad/Tobago 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Tschad römisch drei 77 aus 2006, *Tschechische R 172 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Tschechoslowakei 229 aus 1993, *Tunesien römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Türkei 709 aus 1994,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Turkmenistan römisch drei 5 aus 2000, *Uganda römisch drei 5 aus 2000, *Ukraine römisch drei 5 aus 2000, *Ungarn 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Uruguay 229 aus 1993,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Usbekistan römisch drei 5 aus 2000, *Venezuela römisch drei 5 aus 2000, *Vereinigte Arabische Emirate 172 aus 1994, *Vereinigtes Königreich 709 aus 1994,, römisch drei 5 aus 2000,, römisch drei 77 aus 2006,, römisch drei 119 aus 2010,, römisch drei 128 aus 2013,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1 *Vietnam römisch drei 5 aus 2000, *Zentralafrikanische R römisch drei 77 aus 2006, *Zypern 229 aus 1993,, römisch drei 119 aus 2010,, römisch drei 153 aus 2019, Ä1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung samt Anlagen wird genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 25, Absatz 2, für Österreich mit 12. April 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten: Argentinien, Australien, Bahamas, Bahrain, Brasilien, Chile, China, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Indien, Jordanien, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Malediven, Mexiko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Panama, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Sri Lanka, Syrien, Tschechoslowakei, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, in Bezug auf Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass in jedem Fall das Einverständnis aller betroffenen Vertragsparteien notwendig ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof oder der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.

Andorra:

Als zuständige Behörde für die Durchführung von Artikel 5, des Übereinkommens wurde das „Ministry of Agriculture and Environment“ bestimmt.

CHILE:

Die Regierung von Chile ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des Übereinkommens mit den Grundsätzen vollkommen übereinstimmen, die den von Chile im Rahmen des in Artikel römisch neun, des Antarktisvertrags vorgesehenen Konsultationsmechanismus angenommenen Empfehlungen zugrundeliegen. Sie dienen auch dazu das Regelungssystem, das Chile durch verschiedene internationale Verträge über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle errichtet hat, zu festigen und zu ergänzen. Sein Geltungsbereich umfaßt sowohl das kontinentale Staatsgebiet als auch das südlich des 60. Breitengrades gelegene Hoheitsgebiet entsprechend Artikel 4, Absatz 6, der gegenständlichen Konvention.

China:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Volksrepublik China am 15. Dezember 1999 erklärt, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung findet.

Dänemark:

Dänemark hat am 30. April 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grönland und die Färöer Inseln ausgedehnt.

Deutschland:

Deutschland geht davon aus, daß die Bestimmungen in Artikel 4, Absatz 12, des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge ist Deutschland der Ansicht, daß nichts in diesem Übereinkommen einer Mitteilung an oder die Zustimmung eines Staates für die Durchfahrt von gefährlichen Abfällen auf einem Schiff unter der Flagge einer Partei bedarf, wenn diese ihr Recht auf eine friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in einer ausschließlichen Wirtschaftszone nach dem Völkerrecht ausübt.

Indonesien:

Eingedenk der Notwendigkeit, die bestehenden nationalen Gesetze und Vorschriften anzupassen, werden die Bestimmungen des Artikels 3 (1) dieses Übereinkommens von Indonesien nur nach Erlaß und Inkrafttreten der revidierten Gesetze und Vorschriften durchgeführt.

ITALIEN:

Erklärung:

Die Regierung Italiens erklärt ferner, daß sie die Errichtung eines weltweiten Kontrollsystems für die umweltgerechte Behandlung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle befürwortet.

Einwand :

Die Regierung Italiens, unter Ausdruck ihrer Einwände gegenüber den anläßlich der Unterzeichnung durch die Regierungen von Kolumbien, Ecuador, Mexiko, Uruguay und Venezuela abgegebenen Erklärungen sowie anderer, in Hinkunft abzugebender und ähnlich lautender Erklärungen, ist der Auffassung, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens als Beschränkung von völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten ausgelegt werden darf. Dementsprechend ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, irgendeinem anderen Staat die einfache Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch ein beflaggtes Seefahrzeug, welches gefährliche Abfälle geladen hat, zu notifizieren oder die Zustimmung hiefür einzuholen.

Japan:

Die Regierung Japans erklärt, daß das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung keinesfalls im Sinne des Erfordernisses einer Ankündigung an einen oder einer Zustimmung durch einen Staat für den lediglichen Transit gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf einem Seefahrzeug, das Schifffahrtsrechte und -freiheiten genießt, zu interpretieren ist, da Paragraph 12 des Artikels 4 des genannten Übereinkommens bestimmt, daß nichts in dem Übereinkommen in irgendeiner Weise die durch das Völkerrecht vorgesehene und in den relevanten internationalen Instrumenten enthaltene Ausübung der Schiffahrtsrechte und –freiheiten beeinträchtigen soll.

Kolumbien:

Gemäß Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Kolumbien für Zwecke der Durchführung dieses internationalen Instruments, daß Artikel 81 der Politischen Verfassung Kolumbiens die Einfuhr von Nuklearrückständen und toxischen Abfällen in das Staatsgebiet verbietet.

Kuba:

Zu Artikel 20, des Übereinkommens erklärt Kuba, daß Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls durch Verhandlung auf diplomatischem Wege beigelegt oder einem Schiedsverfahren unter den in Anlage römisch sechs über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unterbreitet werden.

LUXEMBURG:

Zuständige Behörde in Luxemburg für die Durchführung von Artikel 5, des Übereinkommens ist die „Environmental Administration, Wastes Division.“

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 3, des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.

NORWEGEN:

Norwegen anerkennt die in Artikel 20, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens festgelegten, verbindlichen Mittel zur friedlichen Streitbeilegung, durch

  1. Litera a
    Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof und/oder
  2. Litera b
    Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage römisch sechs festgelegten Verfahren.

POLEN:

Mit Bezug auf Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die polnische Regierung, daß sie von Rechts wegen die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage römisch sechs des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.

Portugal:

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.

RUMÄNIEN:

In Übereinstimmung mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Rumänien, daß der Import und die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf seinem Staatsgebiet nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen rumänischen Behörden erfolgen kann.

Singapur:

Singapur erklärt, daß in Übereinstimmung mit Artikel 4, Absatz 12, die Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise die Ausübung der Schifffahrtsrechte und -freiheiten, wie sie nach Völkerrecht gewährleistet sind, beeinträchtigen. Demzufolge verlangt nichts in diesem Übereinkommen die Mitteilung an oder die Zustimmung irgendeines Staates für die Durchfahrt eines Schiffes unter der Flagge einer Partei, wenn diese die Durchfahrtsrechte durch das Küstenmeer oder die Freiheit der Schifffahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach Völkerrecht ausübt.

St. Kitts und Nevis:

Mit Bezug auf Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt St. Kitts und Nevis, daß es die Schiedsgerichtsbarkeit nach den in Anlage römisch sechs des Übereinkommens festgelegten Verfahren und Bedingungen als obligatorisch anerkennt.

SPANIEN:

Die spanische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens, daß die Bezeichnung des unerlaubten Verkehrs mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen als eine Straftat, wie sie unter Artikel 4, Absatz 3, als eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wurde, im allgemeinen Rahmen der spezifischen Strafrechtsreform durchgeführt werden wird.

VEREINIGTES KÖNIGREICH:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens im Sinne von Artikel 4, Absatz 12, in keiner Weise die völkerrechtsgemäße Ausübung von Seefahrtsrechten beeinträchtigen. Dementsprechend bedarf nichts in diesem Übereinkommen der Notifizierung oder Zustimmung für den Transit gefährlicher Abfälle auf einem Schiff unter der Flagge einer Vertragspartei in völkerrechtskonformer Ausübung von Rechten der freien Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone.

Das Vereinigte Königreich hat am 30. Oktober 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 12. Dezember 2001 bzw. 27. November 2002 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Insel Man bzw. Guernsey Anwendung findet.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 6. September 2006 bzw. 14. September 2007 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern bzw. Jersey Anwendung findet.

Ferner hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. April 2013 auf Gibraltar ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

Sub-Litera, i, m Bewußtsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Vielfalt gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,

sowie eingedenk dessen, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den mit solchen Abfällen verbundenen Gefahren am wirksamsten dadurch geschützt werden, daß die Erzeugung solcher Abfälle nach Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Mindestmaß beschränkt wird,

überzeugt, daß die Staaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollen, um sicherzustellen, daß die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und ihrer Entsorgung unabhängig vom Ort der Entsorgung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß die Staaten dafür sorgen sollen, daß der Erzeuger seine Pflichten in bezug auf Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle so erfüllt, wie es – unabhängig vom Ort der Entsorgung – mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist,

Sub-Litera, i, n voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,

sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten,

In Anerkennung des Umstandes, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere nach Entwicklungsländern, in hohem Maße die Gefahr besteht, daß keine umweltgerechte Behandlung der gefährlichen Abfälle gemäß den Anforderungen dieses Übereinkommens erfolgt.

überzeugt, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist,

sowie in dem Bewußtsein, daß eine grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle aus dem Erzeugerstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden soll, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, welche die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung förderlich sein wird,

überzeugt, daß die Staaten Maßnahmen für einen zweckdienlichen Austausch von Informationen und eine wirksame Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus und nach diesen Staaten treffen sollen,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß in mehreren internationalen und regionalen Übereinkünften die Frage des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchfuhr gefährlicher Güter behandelt wurde,

unter Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm, 1972), der vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluß 14/30 vom 17. Juni 1987 angenommenen Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle, der 1957 abgefaßten und alle zwei Jahre auf den neuesten Stand gebrachten Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter der im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Übereinkünfte und Regelungen und der von anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen,

eingedenk des Geistes, der Grundsätze, der Ziele und der Aufgaben der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer siebenunddreißigsten Tagung (1982) als ethische Richtschnur zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen angenommenen Weltcharta der Natur,

Sub-Litera, i, n Bekräftigung der Tatsache, daß die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz und die Bewahrung der Umwelt verantwortlich sind und nach dem Völkerrecht hierfür haften,

Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß bei einer wesentlichen Verletzung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung gelangt,

Sub-Litera, i, m Bewußtsein der Notwendigkeit, umweltgerechte, abfallarme Technologien, Verwertungsverfahren, gute Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzuentwickeln und -anzuwenden, um die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmaß zu beschränken,

sowie in dem Bewußtsein, daß sich die internationale Gemeinschaft in zunehmendem Maße mit der Notwendigkeit befaßt, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle streng zu kontrollieren, und mit der Notwendigkeit, diese Verbringung soweit wie möglich auf ein Mindestmaß zu beschränken,

besorgt über das Problem des unerlaubten grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,

sowie unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungsländer, gefährliche Abfälle und andere Abfälle zu behandeln,

Sub-Litera, i, n Anerkennung der Notwendigkeit, die Weitergabe von Technologie, insbesondere an Entwicklungsländer, für die sachgerechte Behandlung von im Inland angefallenen gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen entsprechend dem Geist der Kairoer Richtlinien und dem Beschluß 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung der Weitergabe von Umweltschutztechnologien zu fördern,

sowie in Anerkennung der Tatsache, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und Empfehlungen befördert werden sollen,

sowie in der Überzeugung, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur erlaubt werden soll, wenn die Beförderung und die endgültige Entsorgung solcher Abfälle umweltgerecht erfolgen,

und in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Erzeugung und Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Anmerkung

1. Die Vorgangsweise für die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anlagen römisch acht und römisch neun zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung enthalten sind, wurde als Anlage 10 dokumentiert.

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.5.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Bewirtschaftungssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR30000475