Bundesrecht konsolidiert

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Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen § 1

Kurztitel

Verbot von halogenierten Biphenylen, Terphenylen, Naphthalinen und Diphenylmethanen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

24.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot des Herstellens, des Inverkehrsetzens und des Verwendens von Stoffen und Zubereitungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung der nachfolgenden Stoffe sind verboten:
    1. Ziffer eins
      polychlorierte Biphenyle (PCB) und andere halogenierte Biphenyle,
    2. Ziffer 2
      polychlorierte Terphenyle (PCT) und andere halogenierte Terphenyle,
    3. Ziffer 3
      halogenierte Naphthaline,
    4. Ziffer 4
      Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141), Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder Ugilec 21), Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) und andere halogenierte Diphenylmethane.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt auch für alle Stoffe und Zubereitungen, die die in Absatz eins, genannten Stoffe enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010753

Dokumentnummer

NOR12136459

Alte Dokumentnummer

N8199326726J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/210/P1/NOR12136459

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