Absatz eins,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung der nachfolgenden Stoffe sind verboten:
- Ziffer einspolychlorierte Biphenyle (PCB) und andere halogenierte Biphenyle,
- Ziffer 2polychlorierte Terphenyle (PCT) und andere halogenierte Terphenyle,
- Ziffer 3halogenierte Naphthaline,
- Ziffer 4Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141), Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder Ugilec 21), Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) und andere halogenierte Diphenylmethane.