Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 Art. 1 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2000

Abkürzung

EWR-RAG 1992

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 5, Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der ausländische Rechtsanwalt bei seiner ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den ausländischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10003084

Dokumentnummer

NOR12036444

Alte Dokumentnummer

N2199315253L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/21/A1P5/NOR12036444

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