Kurztitel

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2000

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 5, Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der ausländische Rechtsanwalt bei seiner ersten Verfahrenshandlung einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzugehen und die Zustellung nach erfolgloser Aufforderung an den ausländischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Behörde vorzunehmen.