Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 21/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2000

Abkürzung

EWR-RAG 1992

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 4, (1) In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muß, darf der ausländische Rechtsanwalt als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es` beim ausländischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, daß er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem inländischen Rechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

  1. Absatz 2,Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10003084

Dokumentnummer

NOR12036443

Alte Dokumentnummer

N2199315252L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/21/A1P4/NOR12036443

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