Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
23.05.2000
Abkürzung
EWR-RAG 1992
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muß, darf der ausländische Rechtsanwalt als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es` beim ausländischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, daß er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem inländischen Rechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
(2)Absatz 2,Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Gesetzesnummer
10003084
Dokumentnummer
NOR12036443
Alte Dokumentnummer
N2199315252L