Kurztitel

EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

23.05.2000

Abkürzung

EWR-RAG 1992

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muß, darf der ausländische Rechtsanwalt als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Diesem obliegt es` beim ausländischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, daß er bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem inländischen Rechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
  2. Absatz 2,Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensrechtsanwalt schriftlich seiner Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10003084

Dokumentnummer

NOR12036443

alte Dokumentnummer

N2199315252L