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Umweltförderungsgesetz § 6

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32024L1275

Text

Nationale Mittel

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Für den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.
  2. Absatz eins a,Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 16 f, f,) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;
    2. Ziffer eins a
      für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);
    3. Ziffer 2
      für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel; soweit Zusagen für Zwecke der Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen, gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben, im Rahmen des Absatz 2 f, Ziffer eins a, Litera a und Absatz 2 f, Ziffer eins b, dritter Satz („Energieeffizienz-Fonds“) und für Zwecke der Transformation der Industrie im Rahmen des Absatz 2 f, Ziffer 3, vergeben werden, dürfen die für diese Zwecke vorgesehenen Ausgabenobergrenzen im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Detailbudget 40.06.01.00 für die Jahre 2025 bis 2029 nicht überschritten werden; soweit Zusagen für Zwecke der Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins c, vergeben werden, dürfen die für diese Zwecke vorgesehenen Ausgabenobergrenzen im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Detailbudget 43.01.02 für die Jahre 2023 bis 2030 nicht überschritten werden;
    4. Ziffer 3
      für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    5. Ziffer 4
      für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
    6. Ziffer 5
      für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48 c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mittel in den Folgejahren eingesetzt werden können;
    7. Ziffer 6
      für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;
    8. Ziffer 7
      für Zwecke der Kreislaufwirtschaft aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.
  3. Absatz eins b,Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Wasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) ab dem Jahr 2000 einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 51, Absatz 5 a,);
    2. Ziffer 2
      für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraph 23 f, f,) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    3. Ziffer 3
      für Zwecke der Altlastensanierung (Paragraphen 29, und 30) durch Altlastenbeiträge (Paragraph 12, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. Ziffer 4
      für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,), einschließlich der Kosten der Registerstelle (Paragraph 47,), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;
    5. Ziffer 5
      für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48 c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
    6. Ziffer 6
      für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;
    7. Ziffer 7
      für Zwecke der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.
  4. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß
    1. Ziffer eins
      in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,
    4. Ziffer 4
      in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,
    5. Ziffer 5
      in den Jahren 2010 bis 2013 einem Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro,
    6. Ziffer 6
      im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro,
    7. Ziffer 7
      in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einem Barwert von 100 Millionen Euro,
    8. Ziffer 8
      ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro und
    9. Ziffer 9
      ab dem Jahr 2024 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, jährlich jeweils einem Barwert von 100 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Absatz eins, erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis zum Außerkrafttreten des FAG 2024 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

  1. Absatz 2 a,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Absatz 2, im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.
  2. Absatz 2 b,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Absatz 2 und 2 a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.
  3. Absatz 2 d,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (Paragraph 35 f, f,) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 2 e,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraphen 16 a, ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können in den Jahren 2027 und 2028 auf Basis des Wald-Wasser-Resilienzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, unbeschadet des im 4. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß den Paragraphen 16 a, ff Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 9, finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 37 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
  5. Absatz 2 f,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff), in Angelegenheiten des Energieeffizienz-Fonds und der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
    1. Ziffer eins
      Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
    2. Ziffer eins a
      weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 bis 2026 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 jeweils einem maximalen Barwert von 145 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
      1. Litera a
        für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei das sich daraus ergebende Zusagevolumen, zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen zulasten des Energieeffizienz-Fonds gemäß Ziffer eins b, dritter Satz, bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten darf;
    3. Ziffer eins b
      für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen („Sanierungsoffensive des Bundes“) weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 360 Millionen Euro; aufgeteilt in den Jahren 2027 bis 2031 in jährlich maximale Barwerte von 179 Millionen Euro für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und von 181 Millionen Euro für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung, wobei Förderungen und Aufträge für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung als Finanzierungszuschuss gewährt werden können; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag zulasten des Energieeffizienz-Fonds, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins a, Litera a, – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins c, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins c, dadurch nicht gefährdet erscheint;
    4. Ziffer eins c
      für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten in Wohngebäuden, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie mehrgeschoßige Wohnbauten zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen in den Jahren 2023 bis 2031 insgesamt einen Barwert von maximal 1 000 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei
      1. Litera a
        die Mittel in den Jahren 2023 bis 2026 den Ländern zur Verfügung gestellt werden und die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Ziffer eins b, gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen;
      2. Litera b
        in den Jahren 2027 bis 2031 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen kann;
      bei Bedarf können Mittel gemäß Ziffer eins b, herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Ziffer eins b, dadurch nicht gefährdet erscheint;
    5. Ziffer 2
      für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins a, Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 insgesamt einem Barwert von 266,9 Millionen Euro entsprechen, wobei der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
    6. Ziffer 3
      für Zwecke der Transformation der Industrie (Paragraph 23, Absatz 4,) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 und 2024 einem Barwert von insgesamt 575 Millionen und in den Jahren 2025 bis 2030 einem Barwert von jährlich maximal 400 Millionen Euro entsprechen.
    Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel gemäß Ziffer eins bis eins c können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Ziffer eins bis eins c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.
  6. Absatz 2 g,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Absatz 2, 2 a und 2 b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.
  7. Absatz 2 h,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2026 einem Barwert von maximal 81 Millionen Euro, sowie in den Jahren 2027 bis 2031 einem jährlichen maximalen Barwert von 51 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
  8. Absatz 2 i,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 bis 2029 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
  9. Absatz 2 j,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Biodiversitätsfonds Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2025 bis 2029 jedenfalls einem Barwert von 5 Millionen Euro pro Jahr entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
  10. Absatz 3,Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Absatz eins, zu tragen:
    1. Ziffer eins
      Aufträge nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 21, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 2 a;
    2. Ziffer eins a
      Aufträge nach Paragraph 17 a, Ziffer 6, aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 e,;
    3. Ziffer 2
      Aufträge nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, sowie Paragraph 27 a,;
    4. Ziffer 3
      Aufträge nach Paragraph 30, Ziffer 3 und 4, Paragraph 30 a, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 33 a,;
    5. Ziffer 4
      Aufträge nach Paragraph 37, unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 d,;
    6. Ziffer 5
      Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (Paragraphen 48 a bis 48 c);
    7. Ziffer 6
      Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e,
  11. Absatz 4,Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen
    1. Ziffer eins
      nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von insgesamt 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten sowie
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall nur bis zu einem ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren
    übernehmen. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß Paragraph 12,, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5, Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. Paragraph 76, Absatz 9, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. Paragraph 3, sowie Paragraph 7, Absatz 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996, gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß Paragraphen eins, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und Paragraph 7, Absatz eins, KMU-Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.

Schlagworte

Umweltfonds, Wiederinstandsetzungsmaßnahme, Fernwärmesystem

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40280066

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P6/NOR40280066

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