(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren AusmaßDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Absatz eins, erteilen, deren Ausmaß
in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 283,424 Millionen €,
im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt höchstens 254,355 Millionen € und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils einem Barwert von insgesamt höchstens 218,019 Millionen €
entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden.entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Absatz eins, erteilt werden.