Bundesrecht konsolidiert

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Umweltförderungsgesetz § 48o

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48o

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 48 o,
  1. Absatz eins,Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass
    1. Ziffer eins
      durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und
    2. Ziffer 2
      immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.
  2. Absatz 2,Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

Im RIS seit

22.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40257520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P48o/NOR40257520

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